Gesetze / Postlaufbahnverordnung
PostLV§ 2 Gestaltung der Laufbahnen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 – OVG 10 S 43.17Zitiert von 8
- VG Gelsenkirchen, 12.05.2015 – 12 K 1187/14
- BVerwG, 13.12.2012 – 2 C 71/10Anspruch auf Zuerkennung einer Laufbahnbefähigung nach MasterabschlussZitiert von 22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostLV%202012/2#abs-1 (1) In den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes treten an die Stelle der Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung die folgenden Laufbahnen:
1.
der nichttechnische Postverwaltungsdienst und
2.
der technische Postverwaltungsdienst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostLV%202012/2#abs-2 (2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.