Gesetze / Postlaufbahnverordnung

PostLV

§ 2 Gestaltung der Laufbahnen

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostLV%202012/2#abs-1 (1) In den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes treten an die Stelle der Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung die folgenden Laufbahnen:

1.
der nichttechnische Postverwaltungsdienst und
2.
der technische Postverwaltungsdienst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostLV%202012/2#abs-2 (2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.

§ 1 § 3